AGBs

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

I) Allgemeines und Vertragsabschluss

  1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, sofern nicht andere Vereinbarungen ausdrücklich getroffen worden sind. Ergänzend zu nachstehenden Bedingungen finden auch die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des mit der Lieferung beauftragten Werkes Anwendung. Auf Wunsch stellen wir diese Werksbedingungen zur Verfügung.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen werden vom Kunden mit Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Ware, anerkannt. Sie gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung mit uns, auch dann, wenn eine Finanzierung durch Dritte erfolgt.
  3. Abänderungen oder Ergänzungen, Abweichungen oder Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  4. Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn der Kunde seine eigenen, von unseren Bedingungen abweichenden Allgemeinen Lieferungsbedingungen oder Einkaufsbedingungen mitgeteilt hat oder mitteilt oder diese auf Schriftstücken des Kunden, insbesondere auf Bestellscheinen, abgedruckt sind. Gegenbestätigungen des Kunden mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. Die Einkaufsbedingungen der Kunden verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht nochmals bei Vertragsabschluss ausdrücklich widersprechen.

 

II) Angebote

Sämtliche Angebote sind für uns freibleibend, auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich oder drahtlich erwähnt wird. Änderungen gegenüber Texten und Abbildungen in den Angeboten und Prospekten bleiben uns vorbehalten.

Alle Mengen-, Maß- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen. Bei Irrtümern behalten wir uns die Berichtigungsmöglichkeit vor.

 

III)     Lieferfristen

  1. Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben. Eine Überschreitung berechtigt den Kunden nicht zu Ansprüchen.
  2. In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung bei uns oder unseren Lieferanten, höherer Gewalt und sonstigen von uns nicht zu vertretenden Behinderungen sowie bei Arbeitskräfte- und Materialmangel sind wir berechtigt, die Lieferung oder Vertragserfüllung ganz oder teilweise abzulehnen, ohne dass der Kunde Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen oder Nachlieferung verlangen kann.

 

IV) Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich für Rechnung und Gefahr des Kunden ab Werk oder Lager. Teillieferungen sind zulässig, sofern keine anderen Lieferkonditionen vereinbart wurden.
  2. Die auf den Werken und Lagern durch Wiegen ermittelten Gewichte sind für die Berechnung maßgebend. Die Gewichtsermittlung erfolgt wagenweise derart, dass die durch die Verwiegung festgestellten Gesamtgewichte durch Berechnung auf die in den betreffenden Wagen befindlichen verschiedenen Sorten verteilt werden. Etwa sich hierbei ergebende Gewichtsabweichungen gegenüber dem wirklichen Gewicht werden verhältnismäßig auf die verschiedenen Sorten verteilt. Die Einzelgewichte sind also unverbindlich; das Gesamtgewicht ist maßgebend. Wegen Gewichts- und Dimensionsspielraum gelten die Bedingungen des Lieferwerkes. In Anlehnung an die Bedingungen der Lieferwerke müssen wir uns vorbehalten, falls eine Gewichtsermittlung durch Wiegen, z.B. speziell bei Walzeisen, nicht erfolgt ist und eine theoretische Gewichtsermittlung notwendig wird, einen theoretischen Gewichtszuschlag bis zu 6 % zu verlangen.

 

V) Preise

Die vereinbarten Preise gelten für Waren in durchschnittlicher Güte und handelsüblicher Beschaffenheit.

Im Falle einer nach Vertragsabschluss eintretenden Preiserhöhung, ganz gleich aus welchen Gründen, sind wir unbeschadet der weiteren Abnahmepflicht des Käufers berechtigt, diese Preise in Rechnung zu stellen.

Anderslautende schriftliche oder mündliche Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn diese Preisvorschriften schriftlich ausgeschlossen sind.

 

VI) Mängelrüge

  1. Reklamationen sind uns spätestens acht Tage nach Eingang der Sendung schriftlich anzumelden. Spätere Beanstandungen können nicht anerkannt werden. Der Anspruch aus Mängelrügen verfällt spätestens einen Monat nach der schriftlichen Zurückweisung durch uns.
  2. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Waren weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.
  3. Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten und von uns anerkannten Mängeln sind wir lediglich verpflichtet, die Waren umzutauschen oder, falls dies nicht möglich ist, sie zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Voraussetzung ist, dass die Waren sich noch in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befinden. Weist der Kunde nach, dass er die Waren ohne Verstoß gegen die Rügepflicht weiterverarbeitet oder veräußert hat, so kann er für diesen Teil der Waren Minderung des Kaufpreises verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

VII)   Zahlung

  1. Unsere Rechnungen werden auf den Tag der Versandbereitschaft ausgestellt, an dem die Zahlungspflicht beginnt, unabhängig vom Eingang der Ware beim Kunden. Die Rechnungen sind grundsätzlich zahlbar innerhalb der im Abschluss vereinbarten Frist in bar ohne Abzug.
  2. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Ein im Einzelfall vereinbarter Skontoabzug ist unzulässig, soweit Forderungen aufgrund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind.
  3. Zu einer Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet; nehmen wir diese aufgrund vorheriger Vereinbarung an, so gehen die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen zu Lasten des Kunden. Die Hingabe von Wechseln gilt nicht als Barzahlung, so dass Skontierung ausgeschlossen ist.
  4. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
  5. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung von Schecks und Wechseln wird nicht übernommen.
  6. Bei verspäteter Zahlung oder bei Stundung sind wir berechtigt, bankübliche Verzugszinsen vom Tage der Fälligkeit an zu berechnen.
  7. Bei Zahlungen an unsere Inkassobevollmächtigten bitten wir, unsere Quittungsformulare als Kunde gegenzuzeichnen. Das Quittieren auf unseren Rechnungen wird von uns nicht anerkannt.
  8. Akzepte, diskontfähige Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber hereingenommen. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines Wechselverpflichteten behalten wir uns vor, sofort Barzahlung zu verlangen.
  9. Unsere Verpflichtungen setzen die unbedingte Kreditwürdigkeit hinsichtlich Person und Vermögensverhältnisse des Kunden voraus. Sollten Zweifel in dieser Beziehung und eine Verschlechterung in den Verhältnissen des Kunden eintreten oder uns eine früher eingetretene bekannt werden, so ist der Kaufpreis für die gelieferte Ware, auch wenn Ratenzahlungen vereinbart oder Wechsel angenommen worden sein sollten, sofort restlos in bar fällig und verzinslich. Wir können alsdann nach unserer Wahl die Rückgabe der Ware verlangen, Sicherheitsleistungen bedingen oder ganz vom Vertrage unter Beanspruchung der entgangenen Gewinne und eventuelle Verluste zurücktreten, ohne dass in diesem Falle der Kunde ein Recht auf Schadenersatz hat.
  10. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung mit irgendwelchen Forderungen ist für den Kunden ausgeschlossen.
  11. Alle Teilzahlungen von Kunden werden, wenn wir nichts anderes bestimmen, auf die ältesten Fälligkeiten jeweils angerechnet. Entgegenstehende Weisungen des Kunden sind ausgeschlossen.

 

VIII)  Abnahme

Bei Lieferung ab Werk können die Kunden durch Abnahme auf dem Werk prüfen lassen, ob das Material den vereinbarten Bedingungen entspricht. Jedoch dürfen die Proben nur soweit vorgenommen werden, als sie für die jeweiligen Bestellungen vereinbart sind.

Die Abnahme von Handelsware kann sich nur auf die äußere Besichtigung und Feststellung der äußeren Beschaffenheit bei der Verladung erstrecken. Für weitergehende Prüfungen bleibt von Fall zu Fall besondere Vereinbarung vorbehalten. Derartige Prüfungen haben sofort nach Fertigstellung zu erfolgen.

Mit dem Verlassen der Werke gelten sämtliche Waren als bedingungsgemäß geliefert; einerlei ob eine Abnahme stattgefunden hat oder nicht. Reise- oder sonstige Kosten der Abnahmebeamten gehen zu Lasten des Kunden.

 

IX) Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgründen, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt gilt also für gegenwärtige und zukünftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung und etwaiger Kontokorrentsalden.
  2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder vermischen, die nicht uns gehören. In diesem Falle erwerben wir Miteigentum gemäß §§ 947, 948 BGB.
  3. Der Käufer darf die gelieferten Waren im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes be- oder verarbeiten. Die Be- und Verarbeitung durch den Käufer erfolgt für uns in unserem Auftrag, jedoch ohne Kosten oder Verpflichtung für uns. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Entstehung einer neuen Sache findet in keinem Falle statt. Der Käufer wird diese Sache ohne Entgelt für uns verwahren.
    Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer werden wir Miteigentümer der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung.
    Erwerben wir Alleineigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache, so gilt diese als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Erwerben wir Miteigentum, so finden auf den Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Auch diese Sachen wird der Käufer für uns ohne Entgelt verwahren.
  4. Der Käufer ist auch – vorbehaltlich Ziffer 5 – berechtigt, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) ohne oder nach Be- oder Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiter zu veräußern. Es gilt dann folgendes:
    • Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, so hat der Käufer sich gegenüber den Annehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu gleichen Bedingungen vorbehalten, unter denen wir das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben.
    • Der Käufer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an uns ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird.
    • Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zum Zwecke der Erfüllung des Weiterverkaufs.
    • Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren weiterverkauft, so ist die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verarbeitung erfolgt.
    • Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages verwandt, so tritt der Käufer die Forderungen aus diesen Verträgen bereits jetzt im gleichen Umfange an uns ab, wie dies bezüglich der Kaufpreisforderungen vorstehend vereinbart ist. Absatz a) gilt auch hier entsprechend.
    • Die Abtretung der Forderungen soll vorläufig eine stille sein, d.h., den Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen bis auf Weiteres ermächtigt; er ist aber nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Wir haben jederzeit das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen.
  5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware jedoch nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen aus dem Veräußerungsvertrag gemäß den Bestimmungen des Absatzes 4 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
  6. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns gehen neben dem Eigentum an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
  7. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert der noch nicht veräußerten Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen die uns gegen den Käufer zustehenden Forderungen um 20 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass – mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis – eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
  8. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich von Pfändungen der Waren oder abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von sonstigen Beeinträchtigungen zu benachrichtigen. Die durch Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt bzw. den abgetretenen Forderungen entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

 

X) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile sowie für mithaftende Dritte ist der Sitz unseres Unternehmens.

 

XI) Gültigkeitsklausel

In jedem Falle gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur deutsches Recht.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht.

Bema GmbH

Stand: Januar 2018